Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1
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§7
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Anmeldung und Aufnahme
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Leistungen
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Anmeldungen sind schriftlich an die Kreismusikschule zu rich-
ten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustim- mung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. |
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(1)
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Die Schüler der Kreismusikschule sollen den Anforderun-
gen der Lehrpläne gerecht werden. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungen durch die in der Musikschule angeordne- ten Vorspiele nachzuweisen. |
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§ 2
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(2)
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Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über
den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden. |
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Verhinderung des Schülers
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Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahr-
nehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfü- gungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nach- gegeben werden. |
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§ 8
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Schuljahr, Ferien, Feiertage
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(1)
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Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September
und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. |
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§ 3
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(2)
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Die für die öffentlichen Schulen des Landkreises Strau-
bing-Bogen festgesetzten Ferien und Feiertage gelten auch für die Kreismusikschule. |
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Unterrichtsausfall
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Unterrichtsstunden, welche durch eine Absage der Lehrkraft
(z.B. wegen einer Konzerttätigkeit) ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder bei sonstigem Ausfall, z.B. bei Schulveranstaltungen. |
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§ 9
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Unterrichtszeit
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§ 4
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(1)
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Die Unterrichtszeit wird von der Schulleitung festgesetzt.
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Gebührenerstattung
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(2)
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Die Schulleitung ist berechtigt, aus organisatorischen
Gründen nach vorheriger Anhörung der Musikschüler bzw. deren Erziehungsberechtigten eine andere Unterrichtszeit festzulegen. |
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(1)
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Bei mehr als zweimaligem Unterrichtsausfall in einem
Fach, verursacht durch die Musikschule oder Krankheit des Schülers (Nachweis durch ärztliches Attest), werden die über diesen ausgefallenen Zeitraum hinaus sich erge- benen Gebühren zurückerstattet. Bei Beendigung der Ausbildung in Folge höherer Gewalt oder Wegzug aus dem Landkreis werden die für den Rest des Schuljahres bezahlten Gebühren ebenfalls erstattet. |
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§10
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Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
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(2)
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Ebenso erfolgt ein entsprechender Gebührenabzug von
der Jahresgebühr bei Ausbildungsbeginn während des Schuljahres ab der vierten Schulwoche. |
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(1)
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Das Unterrichtsverhältnis endet grundsätzlich zum Schul-
jahresende. Während des laufenden Schuljahres kann der Schüler nur im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Musikschule ausscheiden. |
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(3)
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Berechnungsgrundlage aller Gebührenerstattungen und
-abzüge sind 40 Unterrichtswochen im Schuljahr. Eine Ge- bührenerstattung erfolgt nur auf Antrag. |
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(2)
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für
beide Vertragspartner unberührt. |
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§ 5
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Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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Veranstaltungen der Musikschule
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(a)
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der Schüler gegen die Schulordnung oder die Unter-
richtsdisziplin verstößt und dadurch den Schulbetrieb erheblich stört. |
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Die Kreismusikschule ist berechtigt, einzelne Unterrichtsstun-
den in Form von Veranstaltungen (z.B. Vorspielabende) ein- schließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zu er- bringen. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übri- gen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzu- stellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. |
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(b)
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der Schüler den Unterricht wiederholt unentschuldigt
versäumt. Vorher muss eine schriftliche Information der Erzie- hungsberechtigten sowie eine Anhörung der zuständi- gen Lehrkraft erfolgen. |
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(3)
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Im Falle einer außerordentlichen, durch den Schüler zu ver-
tretenden Kündigung wird die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes bis zum nächstmöglichen kündbaren Austrittstermin nicht berührt. Sofern es der Musikschule gelingt, den unterrichtenden Lehrer anderweitig gleichwer- tig zu beschäftigen, entfällt dieser Erstattungsanspruch insoweit. |
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§ 6
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Instrumente
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Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumental-
unterrichts ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. ver- mietet werden. Instrumente der Musikschule dürfen nicht an Dritte weiterge- geben werden. |
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(4)
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Die Kündigung des Ausbildungsvertrages für Schüler, die
die Förderklasse besuchen, ist aus fachlichen Gründen jederzeit möglich. Über die Kündigung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrer und des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten. |
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